Satzung

T u r n g e m e i n d e   N i e d e r n h a u s e n    1 8 9 6   e. V.

§ 1 - Name und Sitz des Vereins

Der im Jahre 1896 gegründete Turnverein führt den Namen

Turngemeinde Niedernhausen 1896

und hat seinen Sitz in Niedernhausen im Taunus. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Idstein/Ts. eingetragen.

§ 2 - Zweck / Aufgaben 

Die Turngemeinde Niedernhausen 1896 ist eine vom Idealismus getragene, gemeinnützige Vereinigung zur Pflege von Turnen und Sport.

Der Verein hat den Zweck, seine Mitglieder

  1. durch Pflege aller Art von Leibesübungen nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen, rassischen und militärischen Gesichtspunkten körperlich und sittlich zu kräftigen.
  2. durch Pflege der Kameradschaft und Freundschaft miteinander zu verbinden.
  3. über freiwillige Unterordnung zu einer Gemeinschaft für die Erhaltung und Hebung der Volksgesundheit zusammenzuführen.

 § 2a - Gemeinnützigkeit 

Die Turngemeinde Niedernhausen 1896 verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

  • 3 - Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

§ 4 - Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins bestehen aus ordentlichen und Ehrenmitgliedern.

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Die Anerkennung der Vereinssatzung ist Voraussetzung für den Beitritt zum Verein. Die Anmeldung erfolgt schriftlich unter Benutzung eines vorgedruckten Anmeldeformulars.

Für die Anmeldung eines Minderjährigen ist die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Wegen Nichtaufnahme ist die Berufung an die nächste Hauptversammlung gestattet.

Zu Ehrenmitgliedern können auf Antrag des Vorstandes von einer Hauptversammlung solche Mitglieder ernannt werden, die sich außergewöhnliche Verdienste um die Turngemeinde Niedernhausen 1896 erworben haben.

§ 5 -  Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch den Tod,
  2. durch Ausschluss,
  3. durch freiwilligen Austritt,
  4. durch Auflösung des Vereins.

Mit dem Verlust der Mitgliedschaft endet jedes Recht dem Verein gegenüber. 

Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen und kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen erfolgen. Das austretende Mitglied hat die noch fälligen Beiträge voll zu entrichten.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand beschlossen werden:

  1. wenn das Mitglied wegen Zahlungsrückstand der Beiträge von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung im Rückstand ist,
  2. bei Vergehen gegen die Vereinszwecke, die Satzung des Vereins oder eines übergeordneten

Verbandsorganes,

  1. wenn es sich den Anordnungen des Vorstandes oder eines Vertreters widersetzt,
  2. wenn es im Verein für den Übertritt zu einem anderen Verein oder Verband Stimmung macht,
  3. wegen unehrenhaften Verhaltens und bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,
  4. auf Anordnung eines übergeordneten Verbandsorganes.

Dem Ausgeschlossenen sind auf Verlangen die Gründe der Entscheidung schriftlich mitzuteilen. Ihm steht die Berufung an die Hauptversammlung offen.

§ 6 - Recht der Mitglieder

Die Mitglieder haben folgende Rechte:

  1. Benutzung aller Einrichtungen des Vereins bei offiziellen Übungsstunden,
  2. Wahlrecht und das Recht, bei Versammlungen Anträge und Vorschläge zu unterbreiten.

§ 7 - Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben die Pflicht:

  1. die Vereinssatzung, die Vorstandsbeschlüsse und die Versammlungsbeschlüsse zu beachten,
  2. die in der Satzung niedergelegten Grundsätze des Vereins zu fördern,
  3. die übernommenen Ämter gewissenhaft auszuführen,
  4. für mutwillige Beschädigung und schuldhaften Verlust von Vereinseigentum aufzukomme

§ 8  - Mitgliedsbeitrag 

Die Höhe des Jahresbeitrages richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins und wird von der Hauptversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist für den festgesetzten Zeitraum im Voraus zu entrichten. Der Erlass von Beiträgen kann vom Vorstand erfolgen.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Unter Verzicht auf Beitrittsgebühren beträgt der Beitrag in dem Kalenderjahr, in dem die Mitgliedschaft beginnt, für jedes angefangene Quartal ein Viertel des Jahresbeitrages.

§ 9 - Wahl- und Stimmrecht  

Die Mitglieder erlangen mit vollendetem 18. Lebensjahr Wahl- und Stimmrecht in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten. 

Die Wahl zu einem Amt im Vorstand oder in sonstigen Ausschüssen setzt das vollendete 21. Lebensjahr und eine mindestens seit einem Jahr bestehende Mitgliedschaft voraus.

§ 10 -  Verwaltung des Vereins

Der Verein wird verwaltet:

  1. durch den Vorstand,
  2. durch die Hauptversammlung.

Sämtliche Ämter im Verein sind Ehrenämter; für die Verwaltung des Vereins werden keinerlei Vergütungen gewährt.

§ 11 -  Leitung des Vereins

Der Vorstand besteht aus 12 Personen, und zwar:

  1. dem 1. und dem 2.Vorsitzenden,
  2. dem 1. und dem 2. Schriftführer,
  3. dem 1. und dem 2. Kassierer,
  4. dem Technischen Leiter,
  5. den 4 Beisitzern,
  6. dem Presse- und Werbewart.

Dem Vorstand steht das Recht zu, gemäß den Belangen des Vereins beratende Mitglieder zu einem erweiterten Vorstand heranzuziehen.

§ 12 - Wahlen

Der Gesamtvorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Ausscheidende Mitglieder sind wieder wählbar.

Die Wahl erfolgt, wenn von der Hauptversammlung nicht anders bestimmt, in geheimer Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit. Erhält keines der Mitglieder die einfache Mehrheit, so findet unter den beiden Mitgliedern, welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 13 - Vorstand

Der Vorstand erledigt alle Vereinsangelegenheiten. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein nach außen und vor Gerichten. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

Im Innenverhältnis des Vereins darf der 2. Vorsitzende seine Vertretungsmacht  nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.

§ 14 -  Obliegenheiten des Vorstandes

  1. Leitung des Vereins,
  2. Durchführung der im Rahmen der Satzung gefassten Beschlüsse,
  3. Verwaltung des Vereinsvermögens,
  4. Aufstellung des Haushaltsplanes und Vorlage bei der Hauptversammlung,
  5. Entscheidung über Ausgaben, die im Rahmen des Geschäftsbetriebes liegen und durch ordentliche Einnahmen gedeckt sind.

Die Aufnahme von Hypotheken oder Darlehen und die Leistung von Ausgaben, die das Vereinsvermögen verändern, sind an die Genehmigung der Hauptversammlung gebunden.

Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt; über diesen Antrag kann in der nächsten Vorstandssitzung nochmals abgestimmt werden.

Über die Vorstandssitzungen ist Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden und 1. Schriftführer oder deren Vertreter zu unterschreiben ist.

  • 15 - Aufgabenbereiche des Vorstandes

Der 1. Vorsitzende leitet den Verein nach den ihm gegebenen Richtlinien. Er beruft die Vorstandssitzungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein und führt den Vorsitz. Der 2. Vorsitzende vertritt den         

1.Vorsitzenden im Verhinderungsfalle mit den gleichen Rechten. Der 1. Vorsitzende hat der Hauptversammlung einen Rechenschaftsbericht vorzulegen. Die übrigen Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, ihm die hierfür erforderlichen Unterlagen zu liefern. Der Vorsitzende ist berechtigt, den Vorstand so oft einzuberufen, wie es die Geschäfte des Vereins erfordern.

Den Schriftführern obliegt die Erledigung des Schriftverkehrs, insbesondere haben sie die Protokolle in den Vorstandssitzungen und Hauptversammlungen abzufassen.

Die Verwaltung des gesamten Kassen- und Rechnungswesens obliegt dem 1. und dem 2. Kassierer. Sie haben für den ordnungsgemäßen Eingang der Mitgliedsbeiträge zu sorgen, die Kasse zu verwalten, die Zahlungen auf Anweisung des Vorstandes zu leisten und über die Kassenverwaltung dem Verein auf der ordentlichen Jahreshauptversammlung Rechnung zu legen.

Der Technische Leiter führt und überwacht den gesamten sportlichen Betrieb des Vereins. Er wird dabei von den einzelnen Fachwarten unterstützt.

Die Beisitzer unterstützen die Vorstandsmitglieder in der Ausübung ihrer Tätigkeit im Interesse des Vereins. Dem Presse- und Werbewart obliegt die Berichterstattung über das gesamte Vereinsgeschehen.

Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Presse- und Werbewart haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen. Der gesamte Vorstand ist für seine Vereinsführung der Hauptversammlung verantwortlich.

§ 16 - Abteilungen

Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Vorstandes gegründet.

Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.

Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung gelten die Einberufungsvorschriften des § 17 der Satzung entsprechend. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungsbeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung obliegt den Kassierern des Vereins. Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Vorstandes.

Die Abteilungen können ausschließlich und allein durch ihren Abteilungsleiter Verpflichtungen im Umfang von höchstens DM 100,-- im Einzelfall eingehen; höhere Verpflichtungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vorstandes.

§ 17 - Hauptversammlung

Alljährlich, spätestens im Monat März, findet eine ordentliche Jahreshauptversammlung statt. In dieser hat der Vorstand den Mitgliedern gegenüber durch Vorlage der entsprechenden Jahresberichte über das abgelaufene Geschäftsjahr Rechenschaft abzulegen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es die Lage des Vereins erfordert oder wenn wenigstens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe von Zweck und Gründen schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.

Der 1. Vorsitzende erlässt zu der Hauptversammlung bzw. den außerordentlichen Mitgliederversammlungen in ortsüblicher Weise die Einladung. Er ist ferner verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung  spätestens innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. Die Abhaltung der Haupt- bzw. Mitgliederversammlung muss mindestens eine Woche vorher bekanntgegeben werden.

Die Haupt- bzw. Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

Die Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung umfasst:

  1. Geschäftsberichte
  2. Vermögensnachweis
  3. Bericht der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes
  4. Vorstandswahl
  5. Wahl der Kassenprüfer für das laufende Jahr
  6. Bekanntgabe und Genehmigung des Kostenvoranschlages für das laufende Geschäftsjahr g) Ernennung von Ehrenmitgliedern

h)  Wahl von evtl. erforderlichen Kommissionen und Ausschüssen.

Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 2 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.

§ 18 - Beschlüsse der Hauptversammlung

Sämtliche Beschlüsse, mit Ausnahme der auf Abänderung der Statuten, Änderung des Vereinsnamens sowie des Vereinszweckes und auf Auflösung des Vereins gerichtete, werden durch einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Änderung der Statuten kann nur mit Zustimmung von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.

Für eine Änderung der §§ 1 und 2 der Satzung ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich; diese ist nötigenfalls schriftlich einzuholen (§§ 32 und 33 BGB).

§ 19 - Auflösung des Vereins

Solange noch sieben Mitglieder für das Fortbestehen der Turngemeinde Niedernhausen 1896 stimmen, kann diese nicht aufgelöst werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt dessen Vermögen der Gemeinde Niedernhausen/Ts. zu mit der Maßgabe, dasselbe einem sich später wieder bildenden Turnverein auszuhändigen, der vom Finanzamt als gemeinnütziger Verein anerkannt ist. Dieses Vermögen darf nur unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports, insbesondere des Turnsports, verwendet werden.

§ 20 - Vereinsvermögen

Eine Veräußerung von Vereinsvermögen kann nur erfolgen, wenn es nach Lage der finanziellen Verhältnisse dringend erforderlich ist. Dazu ist die Zustimmung von 4/5 der in einer eigens dazu anberaumten Versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Sofern keine finanziellen Gründe dafürsprechen, ist die Zustimmung aller Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 21 - Das Amt des Ehrenvorsitzenden

Ein Ehrenvorsitzender ist eine Person, die sich durch ihren uneigennützigen Einsatz und ihr Engagement für den Verein in ganz besonderer Weise Verdienste erworben hat.

Ein Ehrenvorsitzender kann nur eine Person werden, die Vorsitzender des Vereins war und von der Mitgliederversammlung gewählt wurde.

Der Ehrenvorsitzende hat ein Teilnahmerecht an den Mitgliederversammlungen, falls er kein Vereinsmitglied ist.

Der Ehrenvorsitzende hat kein Teilnahme- und Stimmrecht an den Vorstandssitzungen 

Der Ehrenvorsitzende ist von der Beitragszahlung befreit

Der Ehrenvorsitzende hat kein Weisungsrecht gegenüber den Mitgliedern 

Der Ehrenvorsitzende hat Befugnisse für die Außenvertretung des Vereins in Absprache mit dem Vorstand Der Ehrenvorsitz kann nur lebenden Personen verliehen werden. Er erlischt mit dessen Tod.  Der Ehrenvorsitz kann durch den Vorstand wieder abberufen werden.

§ 22 - Datenschutzerklärung

  1. Der Vorstand der Turngemeinde Niedernhausen 1896 e.V. beschließt eine Datenschutzerklärung. Diese ist jeweils entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes aktuell zu halten.
  2. Die Datenschutzerklärung ist auf der Homepage der Turngemeinde Niedernhausen 1896 e.V. zu veröffentlichen und dem Vereinsmitglied bei Erwerb der Mitgliedschaft in geeigneter Weise bekanntzumachen.

Niedernhausen, den. 22.10.2020

  

             gez. Volkmar Schrecke                                        gez. Dennis Eulig            

                  (1. Vorsitzender)                                             (2. Vorsitzender)

 
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